159. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht bezüglich dieses Vorwurfs in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person. 4. Bezeichnung von F._____ als "Psycho" 160. Es ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person die Athletin F._____ einmal im Jahr 2021 als "Psycho" bezeichnet hat. Bestritten ist, dass dies wiederholt und direkt gegenüber der Athletin erfolgt sei.