158. Der Antragstellerin gelang es auch nicht zu beweisen, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen durch Ignorieren abgestraft habe. Auch betreffend diesen Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Aussagen einiger befragten Personen glaubhafter waren als andere, zumal nicht einmal eine Mehrheit der befragten Personen diese Vorfälle bestätigte.