Darüber hinaus erachtet das Schweizer Sportgericht die Schwelle der herabwürdigenden Äusserung gemäss Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut, welche eine Ehrverletzung bewirken, mit ihren unbestrittenen Äusserungen als nicht überschritten. Einzig eine der unbestrittenen Äusserungen der angeschuldigten Person, nämlich "ich kann mir nicht vorstellen, dass du gut in der Schule bist", ist nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts als problematisch einzustufen, weil sie geeignet ist, bei der angesprochenen Athletin Minderwertigkeitsgefühle auszulösen.