Die Ausführungen von SSI mit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten Person stützen sich auf Aussagen einzelner Personen, wobei zahlreiche Gegenaussagen bestanden. Auch hier konnte SSI nicht substantiieren, weshalb die Aussagen einiger befragten Personen glaubhafter waren als andere, weshalb das Schweizer Sportgericht auch bei diesem Vorwurf unter Berücksichtigung der Schwere des vorgeworfenen Verhaltens und der beantragten Sanktionen von dieser Feststellung nicht hinreichend überzeugt ist. Darüber hinaus erachtet das Schweizer Sportgericht die Schwelle der herabwürdigenden Äusserung gemäss Art.