157. Nach Würdigung beider Positionen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass es sich beim angeblichen Schreien und den angeblich herabsetzenden Äusserungen nicht um eine Verletzung der psychischen Integrität von minderjährigen Athlet:innen handelt. Die Ausführungen von SSI mit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten Person stützen sich auf Aussagen einzelner Personen, wobei zahlreiche Gegenaussagen bestanden.