154. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass die oben geschilderten Vorfälle den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis teilweise der Ansicht von SSI. 3. Anschreien, Beleidigen, verbale Erniedrigung, Ignorieren durch die angeschuldigte Person