2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut) und in ihren negativen Gefühlen zu bestärken, obwohl dies durch die angeschuldigte Person auf relativ einfache Art und Weise hätte verhindert werden können. Ob dieser Verstoss als geringfügig einzustufen ist, beispielsweise weil die angeschuldigte Person nichtsdestotrotz versucht hat, Massnahmen in die Wege zu leiten, die die Überforderung der betreffenden Kinder hätte lösen können (vereinzelte Kontaktaufnahme der Eltern und vereinzeltes Nachschicken der zum herausgeschickten Mädchen), kann nicht gegen die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts sprechen.