153. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet das Schweizer Sportgericht in den das Weinen betreffenden Vorfällen einen Verstoss von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts. Das erstellte und unbestrittene Verhalten der angeschuldigten Person bestand in einer sich wiederholenden Handlung, die geeignet war, eine minderjährige Athletin auszugrenzen (vgl. Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut) und in ihren negativen Gefühlen zu bestärken, obwohl dies durch die angeschuldigte Person auf relativ einfache Art und Weise hätte verhindert werden können.