diesen Umstand den Eltern dieser Athletinnen mitteilte, so hätte der angeschuldigten Person als erfahrener Trainerin zumindest bewusst sein müssen, dass das Fortschicken von Athletinnen auf die Toilette zur Beruhigung eine Handlung darstellt, die geeignet ist, das betreffende Kind auszugrenzen, die durch das Wegschicken entstehenden negativen Gefühle weiter zu bestärken, ohne eine Verbesserung der Leistung des betreffenden Kindes herbeizuführen. In einer solchen Situation ist ein gewisses Mass an Mitgefühl dem Kind gegenüber unabdingbar. Dieses ist aus den Akten nicht in der geforderten Ausprägung herauslesbar.