144 ff.) ist nicht erstellt, dass in den Trainings der angeschuldigten Person eine allgemein schlechte Atmosphäre vorherrschte, die das Ausmass einer Angstkultur oder einer vergleichbaren, das Ethik-Statut verletzenden Situation annahm. Wenn jedoch aufgrund der Schilderungen und Ausführungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung und im Rahmen ihrer Eingaben unbestrittenermassen davon ausgegangen wird, dass das Weinen zumindest teilweise von einer Überforderung herrührte, die angeschuldigte Person die besagten Athletinnen zur Beruhigung auf die Toilette schickte und