Bestritten ist jedoch insbesondere, was der Auslöser für das Weinen dieser Athletinnen war und ob die angeschuldigte Person die Athletinnen als Bestrafung der falschen Ausführung von Bewegungsabläufen an den Rand der Halle beziehungsweise aus dem Training schickte. SSI erachtet in diesem Zusammenhang als erstellt, dass das Weinen Ergebnis der schlechten Atmosphäre und der Überforderung war und die angeschuldigte Person durch das Fortschicken der Mädchen zur Toilette zur Beruhigung ihrer Verantwortung als Trainerin nicht nachgekommen sei und damit das Selbstwertgefühl der minderjäh-