150. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist nicht erstellt, dass die Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person und die durch sie angeblich geschaffene Angstkultur den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht diesbezüglich in seiner rechtlichen Würdigung im Ergebnis der Ansicht der angeschuldigten Person. 2. Weinen der Athletinnen und Verweisen der Athletinnen aus dem Training