149. SSI konnte zudem nicht genügend beweisen, dass die Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person zu einer angeblich vorherrschenden Angstkultur führte. Die Ausführungen von SSI mit Bezug auf dieses vorgeworfene Verhalten der angeschuldigten Person stützen sich auf Aussagen einzelner Personen, denen zahlreiche Gegenaussagen gegenüberstanden. SSI hat dabei nicht substantiiert, weshalb die Aussagen einiger befragten Personen glaubhafter sein sollten als andere. Die reine Feststellung, dass sich diese Aussagen nicht widersprachen, genügt im Rahmen einer eingehenden Würdigung nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts nicht.