34 148. Nach Würdigung beider Positionen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person alleine nicht um eine Verletzung der psychischen Integrität von minderjährigen Athlet:innen handelt. Die Launenhaftigkeit von Trainer:innen alleine ist nicht zu beanstanden, soweit sich diese im menschlich vertretbaren Rahmen bewegt.