147. Es ist SSI insofern beizupflichten, dass das dauerhafte Vorhandensein von Angst bei minderjährigen Athlet:innen im Leistungssport durch schikanierende Handlungen oder übertriebene Härte von Trainer:innen, welche zudem krankheitswertige Veränderungen bei den minderjährigen Athlet:innen hervorruft, den Tatbestand von Art. 2.1.2 des Ethik-Statuts erfüllt. Dies kann letztlich auch als "Angstkultur" umschrieben werden. Zugleich handelt es sich beim Begriff "Angstkultur" um einen sehr abstrakten Begriff, der konkretisierungsbedürftig ist und aufgrund des dauerhaften Elements auch entsprechend substantiiert werden muss.