Entscheidend ist dabei vielmehr, welches weitere Verhalten die Launenhaftigkeit einer erwachsenen Person gegenüber Minderjährigen provoziert und was allenfalls ein verletzendes Verhalten bei den Minderjährigen auslöst. So muss die Launenhaftigkeit in systematischem Mobbing, herabwürdigenden, schikanierenden, verhöhnenden oder verleumderischen Äusserungen oder Handlungen resultieren.