146. Mit Bezug auf die Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person und die durch sie -mindes- tens zu einem Teil aufgrund der Launenhaftigkeit – behauptete geschaffene Angstkultur ist in casu bestritten, ob diese einen Ethikverstoss darstellt. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts vermag Launenhaftigkeit alleine keinen Ethikverstoss zu begründen. Entscheidend ist dabei vielmehr, welches weitere Verhalten die Launenhaftigkeit einer erwachsenen Person gegenüber Minderjährigen provoziert und was allenfalls ein verletzendes Verhalten bei den Minderjährigen auslöst.