Dabei stünde mit Bezug auf die Verletzung der physischen Integrität Art. 2.1.3 Ethik-Statut zur Beurteilung: "Unter diesen Tatbestand fällt jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung der physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene Trainingsmethoden oder Verabreichung von Alkohol oder Drogen unter Zwang." Bezüglich der Ungleichbehandlung ist Art. 2.1.1 Ethik-Statut zu prüfen.