139. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 26. August 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024. VII. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut