137. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts somit festgehalten werden, dass sich dieser zwar nicht sofort aufgrund der Akten, die dem Schweizer Sportgericht vorgelegt wurden, erschliessen lässt, jedoch insbesondere aufgrund der Ausführungen und Erklärungen der angeschuldigten Person und ihrer hauptberuflichen Trainertätigkeit im Leistungssport als gegeben zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht gilt damit als von ihr unbestrittenermassen anerkannt.