Ob die vertragliche Unterstellung der angeschuldigten Person letztlich jedoch mit dem X._____ in ihrer Funktion als Angestellte oder mit dem STV, einem Veranstalter, einer Ausbildungsinstitution oder einer anderen Person in der Funktion als Trainerin beziehungsweise Betreuerin zustande gekommen ist, kann aufgrund der vorliegenden, ausdrücklichen Erklärung, dass die Anwendbarkeit unbestritten ist, letztlich offengelassen werden.