___ N._____ und H._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025, die aufgrund des Versäumnisses, einen entsprechenden ausdrücklichen Verweis in die Arbeitsverträge angestellter Trainer:innen aufzunehmen, dieses Versäumnis für alle Arbeitsverträge zu einem späterem Zeitpunkt nachholten und als Mitgliedsverband des STV hierzu auch bereits seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet gewesen wären (vgl. Art. 1.1 Abs. 5 Ethik-Statut). Ob die vertragliche Unterstellung der angeschuldigten Person letztlich jedoch mit dem X.__