136. Dabei schadet auch nicht, dass der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2018 zwischen der angeschuldigten Person und dem X._____ in Ziff. 11 für die Gültigkeit allfälliger Änderungen und Ergänzungen die Schriftform verlangt. Die Vermutung eines Wirksamkeitserfordernisses der vertraglich vorbehaltenen Form gemäss Art. 16 Abs. 1 OR18 kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die entsprechende Vereinbarung durch übereinstimmenden Abschlusswillen trotz Nichteinhaltung der vereinbarten Form zustande gekommen ist.19