135. Schliesslich gilt es wie bei allen anderen privatrechtlichen Vertragsverhältnissen auch, Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten.17 Nebst ihrer Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sie sich über die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts bewusst gewesen sei, erklärte die angeschuldigte Person zudem im Rahmen der Stellungnahme vom 8. Januar 2025 14 Vgl. bspw. MARCO STEINER, Doping - Privatrechtliche Erfassung und Sanktionierung in der Schweiz, in: Sport-