133. Derselbe Standpunkt muss aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts auch für Trainer:innen von direkt den entsprechenden Regeln unterstellten Athlet:innen gelten. Denn wenn von Athlet:innen erwartet werden darf, dass sie die entsprechenden (auch Disziplinar-)Regeln im Zusammenhang mit einem Wettkampf kennen müssen, so muss dies auch für deren Trainer:innen beziehungsweise Betreuer:innen gelten, die hauptberuflich mit der Betreuung von diesen Regeln unterstellten Athlet:innen befasst sind und zudem als Trainer:innen beziehungsweise Betreuer:innen ebenfalls an solchen Wettkämpfen teilnehmen.