ter Sportverbände und deren Vereinsstrafen zu stellen sind. 131. Neben der statutarischen Unterstellung kann sich die Anwendbarkeit von Verbandsregeln auch aus einer vertraglichen Beziehung beziehungsweise Unterstellungsvereinbarung ergeben. Eine solche vertragliche Unterstellung kann nach den Grundsätzen des schweizerischen Vertragsrechts ausdrücklich oder konkludent beziehungsweise implizit erfolgen, sofern jeweils keine entsprechenden rechtlichen Einschränkungen einer solchen Unterstellung entgegenstehen und beispielsweise eine bestimmte Form vorschreiben oder andere Schranken stellen.