130. In den dannzumal gültigen Statuten des X._____ ist kein Verweis auf anwendbare Ethikregeln im Schweizer Sport oder auf das Ethik-Statut im Besonderen verankert. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 erklärte N._____, Vereinspräsident des X._____, entsprechende Verweise seien inzwischen in den Statuten und auch in den Arbeitsverträgen enthalten. Diese Aussage muss aus Sicht des Schweizer Sportgerichts zusammen mit den dannzumal gültigen Statuten des X._____ dazu führen, dass im vorliegend relevanten Zeitpunkt keine ausreichende statutarische Grundlage bestand, da eine solche gänzlich fehlte.