129. Vereinsstrafen bedürfen einer statutarischen Grundlage, die möglichst präzise verfasst ist. 12 Dies ist Ausfluss des vereinsrechtlichen Legalitätsprinzips und gilt in erster Linie gegenüber den Vereinsmitgliedern. Vereinsstrafen haben darüber hinaus das Potenzial, erheblich in die rechtlichen Interessen beziehungsweise Vermögens- oder die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern oder weiteren Individuen einzugreifen, insbesondere wenn Tätigkeits- oder Berufsverbote Gegenstand von Vereinsstrafen darstellen, weshalb eine präzise statutarische Grundlage hinsichtlich der statutarischen Unterstellung umso wichtiger wäre.