128. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 erklärte die angeschuldigte Person, sie sei sich bewusst, dass es im Schweizer Sport Ethikregeln gebe; diese seien, seit es diese Regeln gebe, bekannt. Sie sei zwar nie direkt im Zusammenhang mit den Ethikregeln geschult worden, in Sitzungen beim STV seien diese Regeln jedoch einmal im Rahmen eines 11 Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.