127. Der Begründung von SSI kann das Schweizer Sportgericht nicht folgen. Die angeschuldigte Person war weder aktives oder passives Mitglied einer der oben genannten Mitgliedervereine des X._____, noch stand sie in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis mit einem der genannten Vereinsmitglieder. Weder die im Zeitpunkt der in Frage stehenden Vorfälle im Jahr 2022 geltenden Statuten des X._____ vom 30. Oktober 2013 noch der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2018 zwischen der angeschuldigten Person und dem X.__