Bei ihrer Tätigkeit als Trainerin befand sie sich vom 1. August 2018 bis zum 29. Oktober 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit dem X._____ und war Vorstandsmitglied desselben, wobei es sich bei ersterer Funktion um ein entgeltliches Arbeitsverhältnis und bei letzterer Funktion um ein ehrenamtliches Engagement handelte. Damit ist die angeschuldigte Person sowohl als Angestellte als auch als Beauftragte einer Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 4 lit. d) Ethik-Statut grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich erfasst.