125. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestrittenermassen Cheftrainerin im X._____ und somit die Trainerin der von den möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. f) Ethik-Statut grundsätzlich erfasst. Bei ihrer Tätigkeit als Trainerin befand sie sich vom 1. August 2018 bis zum 29. Oktober 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit dem X.__