diese Bestimmung spätestens durch Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöv ungültig. Hingegen ist das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung von Vorfällen ab dem 1. Januar 2022 zuständig. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt und auch während der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 nicht bestritten.