118. Als höherrangige (und später in Kraft getretene) Rechtsnorm machte Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV daher Art. 8.2 Abs. 1, letzte Satz, Abs. 2, 3 und 4 des Ethik-Statuts ungültig, soweit es die Zuständigkeit für die Beurteilung von Fällen betrifft, die sich in den Jahren 2020 und 2021 ereignet haben. Swiss Olympic ist sich dessen bewusst und hat daher die 10 Vgl. dazu auch "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18.