117. Angesichts dieses klaren Wortlauts von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV und seiner Erläuterungen ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass nur das Ethik-Statut von ihm angewendet werden kann, nicht aber des Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbands. Das Ethik-Statut sieht im Übrigen auch keine Sanktionen oder Massnahmen für Fälle vor, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, da es auf die Reglemente der betreffende Mitgliedsverbände verweist.