116. Am 1. März 2023 trat Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV in Kraft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Disziplinarstelle (d.h. das Schweizer Sportgericht) "die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen kann". In den Erläuterungen zur Änderung der SpoFöV vom 25. Januar 2023 steht dabei explizit: "Sie [Disziplinarstelle] wendet in materieller Hinsicht die vom Dachverband erlassenen Reglemente an und kann die darin vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen aussprechen".10