Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer". Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht dar. Eine Zuständigkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann aus Art. 8.2 Abs. 4 Ethik- Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Vorfälle aus den Jahren 2020 bis und mit 2021 abgeleitet werden.