Bei letzterem Schluss (der letztlich den Zeitpunkt des Vorliegens von Untersuchungsergebnissen offenlässt) ist die DK zuständig und hat folglich auch die Kompetenz, über Fälle zu entscheiden, die sich in den Jahren 2020 und 2021 ereigneten. • Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut, dass "[b]ei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, […] die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet]. Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer".