8.2 Abs. 3 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für diejenigen Vorfälle ergibt, die sich vor 2022 ereignet hatten. Andererseits kann aus systematischer Sicht argumentiert werden, dass Art. 8.2 Abs. 3 des Ethik-Statuts zusammen mit Abs. 1, letzter Satz und Abs. 2 (als Ausnahme zu Abs. 1) gelesen werden muss. Bei letzterem Schluss (der letztlich den Zeitpunkt des Vorliegens von Untersuchungsergebnissen offenlässt) ist die DK zuständig und hat folglich auch die Kompetenz, über Fälle zu entscheiden, die sich in den Jahren 2020 und 2021 ereigneten.