26 • Somit ist die Entscheidungszuständigkeit der DK nur im Hinblick auf Art. 8.2 Abs. 1, letzter Satz und Abs. 3 des Ethik-Statuts zu prüfen. Gemäss Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut ist "[z]ur rechtlichen Beurteilung von Untersuchungsergebnissen, bei denen noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet worden ist, […] ab 1. Januar 2022 die Disziplinarkammer zuständig." In casu hatte bis zum 1. Januar 2022 keine rechtsprechende Instanz ein Verfahren eröffnet.