Zudem wurde, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, einzig vor dem Schweizer Sportgericht als rechtsprechender Instanz mit Verfügung vom 26. August 2024 ein Verfahren eröffnet, nicht aber vor einer anderen Instanz (z.B. von Swiss Olympic oder einem Mitgliedverband von Swiss Olympic). Ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz war damit vorliegend am 1. Januar 2022 noch nicht hängig, weshalb Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut auf jeden Fall keine Anwendung findet. 8 Vgl. BGE 142 III 402, E. 2.5.1. 9 Vgl. BGer vom 10. Februar 2012, 5A_21/2011, E 5.4.3.