Anhaltspunkte, nach welchen im vorliegenden Fall bereits vor dem 1. Januar 2022 allfällige Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut eingeleitet wurden, sind keine vorhanden. SSI war daher für die Durchführung einer Untersuchung zuständig. • Die Entscheidungszuständigkeit der DK muss unter Berücksichtigung des Art. 8.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut geprüft werden. Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut lautet wie folgt: