SSI informierte die angeschuldigte Person mit Schreiben vom 21. Juni 2022 über den Eingang mehrerer anonymer Meldungen betreffend eines möglichen Ethikverstosses durch sie. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens durch SSI wurde mit Schreiben vom 16. September 2022 der angeschuldigten Person, dem X._____, dem Schweizerischen Turnverband und dem Turnverband Y._____ mitgeteilt. Anhaltspunkte, nach welchen im vorliegenden Fall bereits vor dem 1. Januar 2022 allfällige Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut eingeleitet wurden, sind keine vorhanden.