106. Hinsichtlich des Berufsverbots verliere SSI kein Wort bezüglich des Verhältnisses des beantragten Berufsverbots mit der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Angesichts der Tatsache, dass SSI der angeschuldigten Person weder die Ausübung physischer noch sexueller Gewalt vorwerfen könne, fehle es an jeder sachlichen Grundlage für ein Berufsverbot.