Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt die angeschuldigte Person, dass gerade im Umgang mit Zucker differenziert umzugehen sei, dass Athletinnen bei Wettkämpfen beispielsweise auch zuckerhaltige Süssgetränke trinken dürften, weil sie dies brauchen könnten, und dass sie sich unter anderem im Rahmen ihres Studiums auch mit gesunder Ernährung im Leistungssport befasst habe. Auch hierbei erschliesse sich der angeschuldigten Person nicht, was an dem unbestrittenen Verhalten in einem Leistungszentrum falsch sein solle. 8. Sanktionen