103. Die angeschuldigte Person führt diesbezüglich aus, beim Filmen habe es sich um eine Trainingsmethodik gehandelt. Es sei bereits dargestellt worden, dass G._____ von der angeschuldigten Person gegen ihren Willen gefilmt worden sei. Mehrere Athletinnen hätten angegeben, dass sie von der angeschuldigten Person aufgefordert worden seien, sich gegenseitig zu filmen, um so Fehler zu erkennen und sich zu verbessern. Die Fehlerhaftigkeit dieses Verhaltens erschliesse sich der angeschuldigten Person nicht.