99. Die angeschuldigte Person vertritt den Standpunkt, der Vorwurf des Anschreiens werde von verschiedenen Seiten in Abrede gestellt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass das Training nicht in einer sterilen Umgebung stattfinde, da in der Halle ständige Unruhe herrsche. Dies, weil die Halle nicht nur dem X._____ zur Verfügung stehe, sondern auch für andere geöffnet sei. Dies führe dazu, dass die Anweisungen der angeschuldigten Person gelegentlich als Schreien empfunden werden könnten, auch aufgrund dessen, dass sie über eine laute Stimme verfüge.