97. Die angeschuldigte Person macht weiter geltend, SSI sehe den Vorwurf der Angstkultur automatisch als erstellt an, wenn eine anonyme Meldeperson diese Auffassung äussere. Dieses Schlagwort dürfe von einer erwachsenen Person stammen, die die Verhältnisse in der Halle bekanntlich nicht aus eigener Anschauung kenne. Anlässlich der Hauptverhandlung wies die angeschuldigte Person "die in diesem Zusammenhang erhobene pauschale Begründung der SSI, Athletinnen würden ignoriert, verbal erniedrigt und beschimpft" zurück. 22 3. Weinen der Athletinnen