2. Launenhaftigkeit der Beschuldigten und Angstkultur 96. Bezüglich dieses Vorwurfes führt die angeschuldigte Person aus, die Aussagen seien stark divergierend. Sie anerkennt, dass ihrerseits eine gewisse Launenhaftigkeit bestehe. Sie begründete dies mitunter damit, dass im X._____ eine knappe Personalsituation vorgeherrscht habe, weshalb sie auch mit Schmerzen oder bei Krankheit ins Training gekommen sei. Dabei stelle sich ihr aber die Frage, ob Launenhaftigkeit tatsächlich ein Ethikverstoss sein könne.