Umgekehrt würden negative Meldungen aber auch nicht bedeuten, dass sie zwingend zuträfen. Es stehe somit Aussage gegen Aussage, wobei keine objektiven Anhaltspunkte für einen Ethikverstoss vorlägen. Bei der aussagepsychologischen Würdigung sei darüber hinaus in drei Schritten vorzugehen: Zunächst seien die intellektuellen und sprachlichen Kompetenzen der zu befragenden Personen zu eruieren, dann sei eine Motivationsanalyse zu erstellen und schliesslich die Aussage inhaltlich zu prüfen. Diese Würdigung sei so nicht erfolgt. Somit sei insgesamt nicht von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt die Rede.